Kleine Anfrage – Folgen des Wettbewerbs durch die Pflicht zu Angeboten Hausarztzentrierter Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch(BT-Drs. 18/5021)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) im Jahr 2004 wurden die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V; HzV) zu unterbreiten (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/15/015/1501525.pdf). Die Regelung wurde mehrfach modifiziert, insbesondere im Jahr 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, im Jahr 2009 mit dem GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz, im Jahr 2010 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz und im Jahr 2014 mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz. Die gesetzliche Pflicht zum Vertragsabschluss versetzte die Krankenkassen in eine wenig vorteilhafte Verhandlungsposition und die Verträge gingen in der Folge mit erheblichen Mehrausgaben einher, während die Versorgungsqualität eher abnahm und die Zahl der Facharztbesuche eher zunahm (www.medical-tribune.de/home/news/artikeldetail/ hausarztmodelle-sind-bisher-weitgehend-wirkungslos.html). Krankenkassen monierten, sie würden „damit gezwungen, Verträge umzusetzen, die aus ihrer Sicht unwirtschaftlich sind“ (www.aerzteblatt.de/archiv/79865/HausarztzentrierteVersorgung-Attraktivitaet-auf-die-Probe-gestellt). In der Folge wurde explizit die Pflicht, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu berücksichtigen und damit eine Wirtschaftlichkeitsklausel eingeführt. Mehrausgaben müssen seitdem durch Einsparungen oder Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden.

Kleine Anfrage – Folgen des Wettbewerbs durch die Pflicht zu Angeboten Hausarztzentrierter Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 18/5021)

Antwort der BR auf Kleine Anfrage – Folgen des Wettbewerbs durch die Pflicht zu Angeboten Hausarztzentrierter Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 18/5164)