50 Jahre UN-Sozialpakt – Wo bleiben die Sozialen Grundrechte? – Aufnahme Sozialer Grundrechte ins Grundgesetz!

Ein Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt, ermöglicht nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Einreichung einer Beschwerde an den zuständigen UN-Sozialausschuss. Obgleich sich Deutschland international für die Entstehung des Fakultativprotokolls engagiert hat, unterzeichnet und ratifiziert die Bundesregierung das Protokoll nicht.

Im Grundgesetz sind soziale Grundrechte bislang nicht explizit benannt oder konkretisiert. Vor diesem Hintergrund möchten wir bei dieser Internationalen Konferenz eine Bestandsaufnahme vornehmen und mit Vertreterinnen und Vertretern Sozialer Bewegungen über die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz diskutieren.

Soziale Grundrechte endlich ins Grundgesetz aufnehmen

„Das Grundgesetz bildete die Grundvoraussetzung für einen demokratischen Neuanfang der Bundesrepublik nach den verehrenden Erfahrungen des deutschen Faschismus. Es kann jedoch nicht als Erfolg gefeiert werden, ohne zugleich an seine Fehlstellen zu erinnern: Die Aufnahme der Sozialen Grundrechte ins Grundgesetz ist längst überfällig“, erklärt Azize Tank, Sprecherin für soziale Menschenrechte der Fraktion DIE LINKE, anlässlich des 67. Jahrestages der Verkündung des Grundgesetzes.

»Soziale Grundrechte müssen endlich ins Grundgesetz!«

Soziale Menschenrechte sind das Fundament einer demokratischen Gesellschaft. Soziale Menschenrechte sind einklagbare Ansprüche von Menschen, die diesen als handelnde Akteure einer Gesellschaft die Teilhabe am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Dabei können wirtschaftliche Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit, Bildung von Gewerkschaften, Streik oder die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt genannt werden. Soziale Menschenrechte sind beispielsweise das Recht auf Gesundheit und Pflege, soziale Sicherung, angemessenen Wohnraum. Außerdem fallen darunter kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Bildung, sexuelle Selbstbestimmung oder das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 18/6877)

Einige Grundrechte im Grundgesetz (GG) wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Artikel 8 und Artikel 9 sowie das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Artikel 11 und die Berufsfreiheit aus Artikel 12 sind – anders als beispielsweise die Meinungsfreiheit, die nach Artikel 5 für alle Menschen gilt – als Deutschen-Grundrechte ausgestaltet. Menschen mit Migrationshintergrund und Geflüchtete, die in Deutschland leben, aber die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzen, unterfallen nicht diesem speziellen Grundrechtsschutz. Dabei handelt es sich bei diesen wichtigen Grundrechten und Freiheiten um Menschenrechte. In der UN-Menschenrechtscharta sind sie dementsprechend auch allesamt als Menschenrechte ausgestaltet; ebenso in internationalen Abkommen wie beispielsweise in der Europäischen Menschenrechtskonvention, im UN-Zivilpakt und im UN-Sozial-Pakt. Auch die Landesverfassungen einiger Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sind weitergehend als das Grundgesetz und differenzieren nicht zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die deutsche Verfassung diese Grund- und Freiheitsrechte nur deutschen Staatsangehörigen sowie sogenannten Statusdeutschen zuerkennt. Das wird weder dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 3 Absatz 1 GG, nachdem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gerecht, noch dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG, der unter anderem bestimmt, dass niemand wegen seiner Abstammung, Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Auch der Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Absatz 1 GG entspricht viel mehr die Geltung aller Grundrechte des Grundgesetzes für alle Menschen.

Entschließungsantrag zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundesminister des Auswärtigen 70 Jahre Vereinte Nationen (BT- Drs. 18/6332)

Vor 70 Jahren, am 24. Oktober 1945, trat die Charta der Vereinten Nationen (VN) in Kraft. Sie war zuvor auf der Konferenz von Jalta vollendet und im Juni 1945 in San Francisco von 50 Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden. Die VN wurden in Folge des Zweiten Weltkrieges, der vom faschistischen Deutschland begonnen worden war, gegründet. In diesem Krieg waren mehr als 75 Millionen Menschen gestorben. Er hatte in bislang beispiellosen Vernichtungsfeldzügen Deutschlands gegen die Sowjetunion und Japans gegen China gegipfelt. Über 28 Millionen Menschen waren in der Sowjetunion, 20 Millionen Menschen in China den Aggressoren zum Opfer gefallen. Dem rassistischen Vernichtungswahn der deutschen Faschisten fielen über 6 Millionen jü- dische Menschen zum Opfer. Die Gründung der VN richtete sich unmittelbar gegen Angriffskriege und die faschistische Bedrohung. Sie sollte eine Plattform bilden, um Frieden und Sicherheit, Entwicklung und Menschenrechte zu befördern und die Eskalation möglicher künftiger Konflikte einzudämmen und damit, so in der Charta: „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“.