Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten seit dem 1. März 2015 erst dann mehr als eine medizinische Notfallversorgung, wenn sie sich länger als 15 Monate im Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aufhalten. Vor diesem Zeitpunkt erhielten sie erst nach drei Jahren Aufenthaltsdauer eine gesundheitliche Versorgung, die über die medizinische Notfallversorgung hinausgeht (vgl. Markus Kaltenborn: „Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit“, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht, Heft 5, 2015, S. 161 bis 165, S. 162).