Bezüglich der Untersuchung von Leistungsberechtigten gemäß Zweitem und Drittem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) wird in der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/8846) zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärt, dass die Einleitung eines sozialmedizinischen oder psychologischen Gutachtens von einer Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft nur vorzunehmen ist, wenn eine Einwilligung der bzw. des Leistungsberechtigten vorliegt. Wörtlich heißt es: „Die Einleitung des Gutachtens ist zwar von der Vermittlungs- oder Beratungsfachkraft vorzunehmen, allerdings ist die Einwilligung der leitungsberechtigten Person zwingend vorausgesetzt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Praxisleitfäden. […] Ein sozialmedizinisches oder psychologisches Gutachten wird nicht gegen den Willen der leistungsberechtigten Person eingeleitet. […] Die Ablehnung eines sozialmedizinischen oder psychologischen Gutachtens bzw. die Weigerung, an einer Untersuchung oder Begutachtung mitzuwirken, stellt keinen Sanktionstatbestand im Sinne des § 31 SGB II bzw. Sperrzeittatbestand im Sinne des § 144 SGB III dar.“ Daraus ergibt sich, dass, wenn die leistungsberechtigte Person nicht die Einwilligung gibt, auch keine Untersuchung eingeleitet wird, somit auch keine fehlende Mitwirkung nach § 60 ff. SGB I an der Untersuchung mit der möglichen Folge von Sperrzeiten im SGB III und Sanktionen im SGB II vorgeworfen werden kann. Denn es wird nach Aussage der Bundesregierung bei Nichteinwilligung keine Untersuchung, somit auch kein Drogentest, eingeleitet, somit kann es auch nicht zu einem Nichterscheinen (zum Meldeversäumnis) oder zur fehlenden Mitwirkung bezüglich einer Untersuchung durch eine leistungsberechtigte Person kommen. Auch einer versehentlichen Einleitung einer Untersuchung trotz fehlender Zustimmung ist laut Aussage der Bundesregierung aufgrund bestehender Weisungen ein Riegel vorgeschoben (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 6): „Aufgrund der eindeutigen Weisungslage ist nicht zu erwarten, dass einer Kundin bzw. einem Kunden trotz ihrer bzw. seiner Nichteinwilligung im Beratungsgespräch eine Einladung zu einem Untersuchungstermin zugesandt wird. Sollte trotz der fehlenden Einwilligung eine Einladung erfolgt sein, kann das Erscheinen abgelehnt werden.“