Auf Grundlage welcher Umstände begründet die Bundesregierung eine unterschiedliche Behandlung von Ghetto-Überlebenden im Gegensatz zu anderen Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern im Hinblick auf die Anerkennung einer subsidiären Wartezeit, welche bei Vorliegen von Ghetto-Beitragszeiten die Auszahlung einer Ghetto-Rente ermöglichen würde, wenn eine vorzeitige Wartezeitenerfüllung auch für die allgemeine Wartezeit bereits jetzt in den durch § 53 SGB VI geregelten Fällen, bei denen aus sozialen Schutzgründen Zeiten fingiert werden ebenso wie wegen der Folgen eines Gewahrsams i.S.d. Häftlingshilfegesetzes (HHG)?
Bitte begründen Sie warum die Ghetto-Arbeitszeit einen gravierend anderen Befund liefern sollte als die in § 53 SGB VI geregelten Fälle?
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