Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt

Vielfältige Fähigkeiten und die unterschiedlichsten Behinderungen oder Beeinträchtigungen sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Die Anerkennung sozialer Rechte auf Selbstbestimmung und Teilhabe am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben bilden eine unabdingbare Vorbedingung für einen gesellschaftlichen Struktur- und Kulturwandel hin zu einer inklusiven Gesellschaft.

Während soziale Rechte des UN-Sozialpaktes im Rang einfachen Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung übernommen wurden, konkretisiert und spezifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen und bekräftigt die Notwendigkeit, diese gesamtgesellschaftlich in der Praxis umzusetzen. Eine Anerkennung dieser Rechte bedeutet nicht lediglich die Pflicht zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu diesen Rechten, sondern ist vielmehr Ausdruck einer substanziellen Neuausrichtung menschenrechtlicher Begriffe im Verständnis von staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen. Menschen mit Behinderungen soll als handelnden Akteuren und Rechtsträgern, unter Wahrung ihrer individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie ihrer Unabhängigkeit und Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt“ (BT-Drs. 18/7467)

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

Presse-Erklärung „Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf für strukturelle Veränderungen in Behindertenpolitik!“

Antrag „Gute Arbeit für Menschen mit Behinderungen“ (BT-Drs. 18/5227)

Grosse Anfrage „Entwicklungsstand und Umsetzung des Inklusionsgebotes in der Bundesrepublik Deutschland“ (BT-Drs. 18/3460)