Auf welche Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) stützt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das ZRBG keinen eigenständigen Anspruch auf eine Ghetto-Rente bereits auf Grundlage der gleichgestellten Beitragszeiten in einem Ghetto gewähre (vgl. dazu die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme auf Frage Nr. 22 vom 20. Juli 2016, BT-Drs. 18/9248 und die Stellungnahme des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen und der Vereinigung der Roma in Polen auf Ausschussdrucksache 18(11)804, S. 3), wenn bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 14/8583) vorsah, dass „Ein Anspruch auf eine Rente auch [besteht], wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt“ und die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses explizit klärte, dass „Die Zahlung der auf Ghetto-Beitragszeiten beruhenden Rentenansprüche ins Ausland auch ohne Bundesgebiets-Beitragszeiten möglich [wird] (vgl. Bericht der Abgeordneten Erika Lotz , BT-Drs. 14/8823).“
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