Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Anrechnung von Zeiten des Mutterschutzes (BT-Drs. 18/4107)

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BGBl. I 2007 S. 554) trat zum 1.1.2012 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Kraft (§ 38 sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI). Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, werden durch diese Regelung von der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ausgenommen. Ziel des Gesetzgebers war es, denjenigen Versicherten einen früheren abschlagsfreien Rentenbeginn zu ermöglichen, die aufgrund jahrzehntelanger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Kindererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren (§ 50 Absatz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) waren bisher insbesondere Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, Kinderberücksichtigungszeiten sowie Zeiten der Pflege (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB VI) vorausgesetzt. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. I S. 787) wurde § 51 SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 um die Zeiten der Entgeltersatzleistungen bei Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit diese Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, erweitert (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 SGB VI). Besondere Härten aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung der Erwerbsbiografie sollten somit vermieden werden (Bundestagsdrucksache 18/909).

Zunehmende Beschäftigung von Frauen (BT-Drs. 18/3999)

Am 8. März 2015 jährt sich zum 104. Mal der Internationale Frauentag. Das Anliegen der Gleichstellung der Geschlechter ist nach wie vor nicht eingelöst. Das gilt insbesondere für die Arbeitswelt. Seit Jahren wächst die Beschäftigung von Frauen. Erst kürzlich berichtete das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung in einem Wochenbericht (DIW Wochenbericht 5/2015), dass die Erwerbsquote der Frauen auf einen historischen Höchststand gestiegen ist.

Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 18/2884)

Anfang des Jahres veröffentlichte die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRAU) eine Studie zur Gewalt gegen Frauen. Dafür waren 42 000 Frauen aus den 28 EU-Mitgliedstaaten befragt worden, welche persönlichen Erfahrungen sie mit körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gemacht haben.
DIE LINKE fordert einen Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für die betroffenen Frauen und deren Kinder, um ihnen allen einen Zugang zum Hilfesystem zu eröffnen.

Pille danach jetzt aus der Rezeptpflicht entlassen (BT-Drs. 18/2630)

In der weit überwiegenden Anzahl der europäischen Länder kann die „Pille danach“ auf Basis des Wirkstoffs Levonorgestrel rezeptfrei und komplikationslos in Apotheken gekauft werden. Im Gegensatz zu den Nachbarländern ist der Zugang zu diesem Medikament in der Bundesrepublik Deutschland an eine ärztliche Verschreibung gebunden. Für die betroffenen Frauen führt dies zu einer höchst unbefriedigenden Situation, für die es keine tragfähige Begründung gibt und die deshalb dringend änderungsbedürftig ist.