Drogentests der Arbeitsagenturen (BT-Drs. 18/2538)

Nach Informationen der „BILD“ vom 3. September 2014 soll die Bundesagentur für Arbeit (BA) 88 000 Drogentests anschaffen, um Erwerbslose und Hartz-IV-Beziehende auf Betäubungsmittelmissbrauch zu überprüfen. Laut dem Bericht sollen mit den Harntests unter anderem Spuren von Amphetamin, Cannabis, Kokain, Ecstasy und auch Antidepressiva nachgewiesen werden können. Nach Angaben eines BA-Sprechers können Arbeitsvermittler und Jobcentermitarbeiter bei Verdacht Drogentests veranlassen, wenn der Kunde zustimmt (vgl. FOCUS Online vom 3. September 2014).

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (BT-Drs. 18/1826)

Daten des 4. Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung zeigen einen dramatischen Zustand der ungleichen Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums in Deutschland: Der Anteil der reichsten 10 Prozent verfügt über mehr als 50 Prozent des gesamten Vermögens. Gleichzeitig verfügt die untere Hälfte über fast überhaupt kein Vermögen (vgl. 4. Armuts- und Reichtumsbericht, vgl. jüngst: DIW Wochenbericht 9/2014, 1151 ff.). Die vorübergehenden Einbußen durch die Finanzmarktkrise 2008 haben die Vermögenden schon längst wieder kompensiert.

Hartz-IV-Verwaltungspraxis – Vorschläge zur sogenannten Rechtsvereinfachung (BT-Drs. 18/1444)

Seit Juni 2013 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe an Vorschlägen zu einer Rechtsvereinfachung bei Hartz IV. Der Begriff der Rechtsvereinfachung suggeriert, dass die Anwendung und Lesbarkeit der Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einfacher, übersichtlicher und verständlicher werden. Inwieweit die zwischenzeitlich in einigen Zeitungen publik gewordenen Vorschläge von der Bundesregierung aufgegriffen werden, ist noch nicht entschieden. Bislang weigert sich die Bundesregierung, zu einzelnen Vorschlägen inhaltlich Stellung zu beziehen. Die Bundesregierung gibt auch keine Auskünfte über den aktuellen Stand der Beratungen und evtl. vorgelegte eigene Vorschläge.

Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen (BT-Drs. 18/1115)

Das menschenwürdige Existenzminimum ist durch das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Es ergibt sich aus der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (BVerfG 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Die Menschenwürde nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) begründet den Leistungsanspruch. Das Sozialstaatgebot erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der konkrete Leistungsumfang ist durch den Gesetzgeber auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung festzulegen. Mit dieser Festlegung konkretisiert der Gesetzgeber – sofern diese Ermittlung ihrerseits verfassungskonform vollzogen wurde – das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist „dem Grunde nach unverfügbar“ (Nr. 133) und der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt“ (Nr. 137).