Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1497)

Es ist unbestritten, dass es sich bei den 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten um eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe handelt. Deshalb ist die im RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehene Finanzierung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) aus ordnungspolitischen Gründen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Rentenversicherung zu finanzieren.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1496)

Wer vorzeitig eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen muss, hat empfindliche Rentenkürzungen
in Kauf zu nehmen, denn diese Erwerbsminderungsrenten sind mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal 10,8 Prozent – belegt. Derzeit ist dies grundsätzlich bis zum Alter von 63 Jahren und sieben Monaten der Fall. Schrittweise wird das Alter für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente grundsätzlich auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Da Erwerbsgeminderte im Schnitt bereits mit 50,7 Jahren in Rente gehen, sind schon heute fast alle Neuzugänge in diese Rentenart von Abschlägen betroffen (96,4 Prozent). Im Schnitt wird ihre Rente monatlich um 77,50 Euro gemindert.

Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/1495)

Im 25. Jahr der deutschen Einheit wird bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch immer nach Ost und West unterschieden. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, fällt der Zahlbetrag für die Anerkennung von Erziehungsleistungen ab dem 01. Juli 2014 mit 79,17 Euro im Osten niedriger aus als mit 85,83 Euro im Westteil des Landes. Den betroffenen Müttern und Vätern ist diese Ungleichbehandlung nicht mehr vermittelbar. Jedes Kind muss der Gesellschaft gleich viel wert sein, und zwar unabhängig von seiner geografischen Herkunft oder seinem Geburtsjahr. Dies gilt selbstverständlich auch für die Bewertung der bereits anerkannten und zukünftigen Kindererziehungszeiten.

Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzgesetz 2014) (BT-Drs. 18/52)

Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres gesenkt werden, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Höchstnachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschritten wird (§ 158 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI). Dies ist laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund (veröffentlicht am 29. Oktober 2013) der Fall. Damit droht zum 1. Januar 2014 eine erneute Beitragssatzsenkung: Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung müsste demnach auf 18,3 Prozent sinken. Dies würde dringend notwendige systemgerecht aus Beiträgen zu finanzierende Leistungsverbesserungen der gesetzlichen Rente wie Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und des Leistungsniveaus auf längere Zeit erheblich erschweren oder gar verhindern. Außerdem würde es dazu führen, dass die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung rasch abschmelzen würden. Ein deutlicher Beitragssatzanstieg und eine Beschädigung des Vertrauens in die gesetzliche Rentenversicherung wären die Folge. Das Gesetz muss daher noch im Laufe dieses Jahres geändert werden.